INHALT
I. ALLGEMEINES
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§2 Ziele des Vereins
§3 Zweck und die Aktivitäten des Vereins
II. MITGLIEDSCHAFT
§4 Mitgliedschaft
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
§6 Mitgliedschaftspflichten
§7 Austritt aus dem Verein
§8 Ausschluss aus dem Verein
III. DIE ORGANE DES VEREINS
§9 Organe
§10 Ordentliche Mitgliederversammlung
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§12 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
§13 Ehrengericht
§14 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
§15 Arbeitsweise des Vorstandes
§16 Kassenprüfer
IV. AUFLÖSUNG DES VEREINS
§17 Auflösung des Vereins
I. ALLGEMEINES
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen " VEREIN FUR ZEITGENÖSSISCHES LEBEN UND KULTUR DER REGION CUKUROVA " und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Sitz des Vereins ist Köln.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Er beabsichtigt die Förderung von ethischen und kulturellen Werten, sowie die Toleranz und den humanistischen Völkerverständigungsgedanken, insbesondere durch die in §3 näher bezeichneten Tätigkeiten.
§3 Zweck und die Aktivitäten des Vereins
1. Der Verein verpflichtet sich im Rahmen des Gedankengutes Atatürks sich demokratisch und laizistisch zu verhalten und bleibt politisch sowie religiös neutral.
2. Pflege und Bekanntmachung von Kultur und Tradition der Cukurova-Region.
3. Die Beziehung zu unseren Landsleuten, die in der Türkei und im Ausland leben, zu fördern und zu pflegen.
4. Förderung der gegenseitigen Hilfe im Rahmen von Bildung und Erziehung.
5. Für die Mitglieder und deren Kinder sollen Sprach- und Berufskurse eingerichtet werden.
6. Der Verein wird sich bemühen, Versammlungen, Seminare, Vorträge sowie Ausstellungen über Kunst und kulturelle Traditionen zu ermöglichen. Hierzu soll er sich der Mitwirkung der Presse bedienen.
7. Gemeinsame Feiern aus Anlass von traditionellen Feierlichkeiten.
8. Veranstalten und Fördern allgemeiner Sport-Aktivitäten.
9. Der Verein kann mit anderen Vereinen und Institutionen, die ähnliche Zwecke verfolgen, zusammenarbeiten sowie Veröffentlichungen in Form von Zeitungen, Büchern und Übersetzungen vornehmen.
10. Ziel und Zweck des Vereins ist die soziale Wohlfahrt der Mitglieder und deren Kindern.
11. Förderung der Integration der Türken in Deutschland und Vertiefung der deutsch türkischen Freundschaft durch kulturelle Beziehungen.
12. Förderung der gegenseitigen Hilfe zur Beseitigung der bestehenden sozialen Probleme, sowie moralische und materielle Hilfe soweit dazu die Möglichkeit besteht.
II. MITGLIEDSCHAFT
§4 Mitgliedschaft
1. Personen, die sich nach besten Kräften für das Erreichen der in §3 dieser Satzung genannten Aufgaben einsetzen, können Mitglieder werden.
2. Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft:
a. Vollendung des 18. Lebensjahres
b. Nachweis über Antragsteller, der erkennen lässt, dass er nicht wegen eines Sittlichkeitsdeliktes oder wegen der Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein bestraft wurde.
3. Art der Mitgliedschaft
a. ordentliche Mitglieder
b. Ehrenmitglieder
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die unter §4 Absatz 2 erwähnten Personen können jederzeit die Mitgliedschaft im Verein beantragen. Über die Aufnahme eines Antragstellers entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen.
2. Wird eine Mitgliedschaft weniger als 2 Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt, so ist der Antrag zurückzustellen und dem nach der Mitgliederversammlung gewählten neuen Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.
3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellers ab, so muss dieser die Entscheidung nicht begründen. Es besteht nicht die Möglichkeit, irgendwelche Einsprüche zu erheben.
§6 Mitgliedschaftspflichten, Einnahmen und Ausgaben
1. Alle Mitglieder haben sich nach besten Kräften für die Erreichung der in §§ 2-4 dieser Satzung genannten Aufgaben einzusetzen.
2. Neue Mitglieder dürfen erst nach 6 Monate wählen oder gewählt werden. Ehrenmitglieder dürfen weder wählen noch gewählt werden.
3. Einnahmen:
a) Spenden
b) Mitgliederbeitrag
c) Einnahmen von Ausstellungen, Seminaren, Feierlichkeiten
d) Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge
4. Ausgaben dürfen nur für Vereinszwecke und Aktivitäten gegen Vorlage der Rechnung oder Quittungen getätigt werden.
§7 Austritt aus dem Verein
1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der Austritt wird mit Zugang einer schriftlichen Erklärung des Austretenden wirksam.
2. Ausschluss aus dem Verein.
§8 Ausschluss aus dem Verein
1. Vereinsmitglieder werden von ihrer Mitgliedschaft unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:
a) bei Verstoß gegen die Satzung,
b) bei vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei Beleidigung oder Verleumdung von Vereinsmitgliedern,
d) bei Zerstörung des Vereinsvermögens,
e) bei Betreiben von Geschäften innerhalb des Vereins,
f) bei einem Beitragsrückstand von 4 Monaten und mehr.
2. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch das Ehrengericht.
3. Innerhalb von 2 Wochen kann das Mitglied Einspruch einlegen und gegen die Entscheidung des Ehrengerichts kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden deren Beschluss endgültig ist, wenn 2/3 der Mitglieder zustimmen.
4. Das ausgeschiedene Mitglied darf erst nach 6 Monaten für die Aufnahme erneut einen Antrag stellen.
5. Nach dem Austritt oder Ausscheiden vom Verein verliert das Mitglied seine Rechte
im Verein und ist verpflichtet die Ware des Vereins zurückzugeben.
III. DIE ORGANE DES VEREINS
§9 Organe
1. Der Verein besitzt folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Ehrengericht
c) Vorstand
d) Kassenprüfer
2. Der Verein kann weitere Organe bestellen; diesen Organen können jedoch nicht die Aufgaben der Mitgliederversammlung oder die Aufgaben der Kassenprüfung ganz oder teilweise übertragen werden (z.B. Jugendliche und Frauen Organe)
§10 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins und ist
dessen höchstes Organ. Sie tritt einmal im Jahr zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Termin durch schriftliche Einladung des Vorstandes an alle Mitglieder. Sie soll vertagt werden, wenn aufgrund der Einladung weniger als die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Die daraufhin angesetzte neue Mitgliederversammlung kann an demselben Tag nach einer 15 Minutigen Pause stattfinden; diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung wählt
1 Versammlungsleiter
1 Stellvertretenden Versammlungsleiter
2 Protokollführer
Bis zur Wahl der Versammlungsleitung wird dieses Amt vom Vorstandsvorsitzenden wahrgenommen.
Nachdem die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung feststeht, soll den Mitgliedern Gelegenheit gegeben werden, sich zur Tagesordnung zu äußern. Eine Änderung der Tagesordnung kann nach §10 Absatz 5 erfolgen.
4. Eine Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder vorgeschlagen und mit 2/3 Mehrheit angenommen wird.
5. Wahlen werden durch geheime Stimmabgaben und öffentliche Zählung durchgeführt.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von den Protokollführern wörtlich niedergeschrieben und von ihnen sowie von dem Versammlungsleiter und dem stellvertretenden Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung des Vereins unterzeichnet.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen auf den begründeten schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins.
§12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist - neben der ihr bereits durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben - in folgenden Fällen zuständig:
a) Wahl der Organe des Vereins,
b) Änderung der Satzung,
c) Prüfung der Tätigkeitsberichte und Kassenberichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer und die Entlastung dieser Personen,
d) Beschlussfassung über den vom Vorstand für das folgende Geschäftsjahr vorgelegten Haushalt,
e) Ermächtigung des Vorstandes zum Kauf oder Verkauf beweglicher und unbeweglicher Güter,
f) Entscheidung über den Beitritt des Vereins zu einer oder den Austritt aus einer Dachorganisation,
g) Auflösung des Vereins.
§13 Ehrengericht
1. Das Ehrengericht besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern und aus 1 Ersatzmitglied.
2. Der Vorstandsvorsitzende ist kraft seines Amtes Mitglied des Ehrengerichtes.
3. Es ist zuständig für Entscheidungen gegenüber Vereins- Mitgliedern, gegen die der Vorstand beim Ehrengericht schriftlich geklagt hat.
4. Die Absatz 3 erwähnten Antragsteller oder Vereinsmitglieder müssen vom Ehrengericht vernommen werden. Dies geschieht sowohl mündlich als auch schriftlich.
Das Ehrengericht untersucht den ihm vorgelegten Sachverhalt unparteiisch und fallt anschließend ein Urteil. Das Urteil kann folgenden Inhalt haben:
a) Positive oder negative Entscheidung über einen Aufnahmeantrag,
b) Freispruch eines Mitgliedes,
c) Ermahnung eines Mitgliedes,
d) vorübergehender Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein,
e) endgültiger Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein.
5. Die Urteile des Ehrengerichts sind der betreffenden Person und dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen. Die Unterlagen und die Urteiltexte sind bei den Akten des Ehrengerichts aufzubewahren.
6. Das durch ein Urteil des Ehrengerichts betroffene Mitglied hat das Recht, bei der nächsten Mitgliederversammlung gegen das Urteil Einspruch zu erheben. Die daraufhin ergehende Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§14 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus Folgenden Mitgliedern:
a) Vorstandsvorsitzende
b) Stellvertretende Vorsitzende
c) Buchhalter
d) Schriftführer
e) 3 Beisitzer und 3 Ersatzmitgliedern
2. Er hat folgende Aufgaben:
a) Geschäftsführung des Vereins,
b) Überwachung der Einkünfte und Ausgaben des Vereins,
c) Vorbereitung des Vereinshaushaltes für das nächste Geschäftsjahr und Vorlage bei der Mitgliederversammlung,
d) Ausführung von weiteren Aufgaben, die in den Vereins- Gesetzen oder in dieser Satzung enthalten sind, oder die dem Vorstand von der Mitgliederversammlung ausdrücklich übertragen werden.
3. Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes nach §26 des BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der Schriftführer, beide vertreten den Verein gemeinschaftlich.
4. Im Rahmen vom Vereinszweck erfolgte Ausgaben darf der Vorstandsvorsitzende bis 200, Euro und der stellvertr. Vorsitzende bis 100,- Euro gegen Vorlage der Rechnung freigeben, bzw. bezahlen. Darüber hinaus ist die Genehmigung des gesamten Vorstandes erforderlich.
§15 Arbeitsweise des Vorstandes
1. Der Vorstand versammelt sich mindestens einmal im Monat; die Entscheidung hierüber wird von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes gefallt.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit der Mitgliederzahl anwesend ist.
3. Die Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen durch einfache Mehrheit. Sie müssen ins Beschlussbuch eingetragen und von den Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden.
4. Vorstandsmitglieder, die hintereinander an 3 Sitzungen des Vorstandes unentschuldigt nicht teilgenommen haben, werden automatisch ausgeschlossen. Sie werden - ebenso wie aus sonstigen Gründen ausgeschlossene Mitglieder - durch die Ersatzmitglieder nach der bei der Wahl erhaltenen Stimmzahl ersetzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5. Ist die Mitgliederzahl des Vorstandes um mehr als die Hälfte zurückgegangen, so ist innerhalb eines Monats durch den Vorstand eine Neuwahl durchzuführen.
6. Die Vorgänger der Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihren Nachfolgern alle in ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied übergebenen Unterlagen innerhalb einer Woche auszuhändigen.
§16 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt 3 ordentliche Kassenprüfer und 1 Ersatzprüfer.
2. Die Kassenprüfer führen ihre Aufgaben völlig unabhängig aus. Sie prüfen den Kassenbestand, die Mitgliedsbücher, die Mitgliederbeitrage und die gesamte Tätigkeit des Vorstandes.
3. Stellen die Kassenprüfer vom Vorstand begangene Fehler fest, so wird der Vorstand verwarnt. Über alle während des Geschäftsjahres festgestellten Fehler und alle sonstigen bemerkenswerten Vorfälle legen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.
4. Die Kassenprüfer sind berechtigt, durch eine Mehrheitsentscheidung den Vorstand zu verpflichten, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer zulässig.
IV. AUFLÖSUNG DES VEREINS
§17 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss muss von mindestens 3/4 der Mitglieder gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Personen, deren Personalien, Familienstand und Anschriften im Folgenden angegeben sind, haben den "Verein für zeitgenössisches Leben und Kultur der Region Cukurova" in der Bundesrepublik Deutschland begründet und dessen Satzung, die aus 17 Paragraphen besteht, angefertigt:
Köln, den 31.01.2016